Ambulanter Hospizdienst Norden e.V.

Leben bis zuletzt

Satzung

in der geänderten Fassung vom 19.März 2014

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Ambulanter Hospizdienst Norden e. V. – Leben bis zuletzt“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Norden und wird in das dortige Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele des Vereins

  1. Der Verein organisiert den ambulanten Hospizdienst.
  2. Er fördert weiterhin die Anregung, Errichtung und den Betrieb eines stationären Hospizes im Altkreis Norden durch finanzielle und personelle Zuwendungen.
  3. Der Verein will dazu beitragen, dass sich Sterben und Tod des Menschen in unserer Gesellschaft in Würde vollziehen können.
  4. Der Verein berät und begleitet Schwerkranke, Sterbende und ihre Angehörigen sowie Trauernde. Er betreibt Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Hospizgedankens.
  5. Der Verein sorgt für die Schulung und Qualifizierung ehrenamtlich tätiger Personen.
  6. Der Verein arbeitet überkonfessionell und unparteiisch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Satzungszweck verwirklicht insbesondere § 2 Nr. 1-4 der Satzung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Überschussanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder auch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Sollte ein stationäres Hospiz im Altkreis Norden nicht errichtet werden, sind die hierfür vorhandenen Mittel entweder für den ambulanten Hospizdienst oder/ und ein anderes stationäres Hospiz in Ostfriesland zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Über den Annahmeantrag, der schriftlich zu stellen ist, entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Tod oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch Verlust ihrer Rechtsfähigkeit. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist oder schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt und der bei Aufnahme und zu Beginn eines jeden Jahres fällig wird. Jedem Mitglied steht es frei, mehr zu zahlen als den festgelegten Mindestbeitrag. Bereits gezahlte Beiträge werden bei Austritt, Ausschluss oder sonstigem Ende der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Innerhalb der ersten vier Monate eines Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf abgehalten werden. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt, hat der/die Vorsitzende binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief an die letzte mitgeteilte Adresse. Die Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen unter gleichzeitiger schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheit zuständig:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    • Entgegennahme des Jahresberichtes
    • Wahl von zwei Kassenprüfern
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Beschlüsse über die Satzung und Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide nicht anwesend, wählt die Mitgliederversammlung eine(n) Versammlungsleiter/in. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Grundsätzlich wird mit Handzeichen abgestimmt. Die Versammlung kann im Einzelfall eine andere Abstimmungsart beschließen.
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: Vorsitzende/r, stellv. Vorsitzende/r, Schriftführer/in, Kassenwart/-in und drei Beisitzern/Beisitzerinnen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt. Für den Rest der Wahlperiode ist in der Mitgliederversammlung eine/e Nachfolger/in zu wählen.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die/den Vorsitzende/n oder die/den stellv. Vorsitzende/n vertreten.
  4. Der Vorstand ist zuständig für die Einstellung einer Koordinatorin/eines Koordinatoren entsprechend der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 6SGB V vom 3. 9. 2002.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Der erweiterte Vorstand

Er umfasst neben den stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern die Koordinatorin/den Koordinatoren, Gruppenleiter/-innen sowie Sprecher/-innen der Arbeitsgruppen. Diese haben ein Teilnahmerecht ohne Stimmrecht.

§ 10 Arbeitsgruppen

Träger der Vereinsarbeit sind neben der Koordinatorin/dem Koordinatoren die durch die Mitgliederversammlung eingerichteten Arbeitsgruppen. Mit ihrer Einrichtung werden ihre jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten festgelegt.  Innerhalb ihres Aufgabengebietes treffen die Arbeitsgruppen erforderliche Entscheidungen eigenverantwortlich. Sie sind verpflichtet, den Vorstand über ihre Arbeit zu informieren. Das geschieht in der Regel in den Sitzungen des erweiterten Vorstandes. Die Arbeitsgruppen wählen ihre Sprecher/-innen in eigener Verantwortung. Der Vorstand kann die Arbeitsgruppen damit beauftragen, Kontakte zu regionalen und überregionalen Hospizgruppen aufzubauen und zu pflegen, wenn sie inhaltlich mit den Aufgaben der Arbeitsgruppe übereinstimmen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins, auf andere stationäre Hospize in Ostfriesland zu verteilen, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
    Das Vereinsvermögen ist für die in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden.
  2. Im Falle der Auflösung sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. 03. 2003 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Ambulanter Hospizdienst Norden e.V.
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